*Mit dem Absenden des Dokuments bestätige ich alle Eingaben und den Mietvertrag.
1. Allgemeines
Die Anmietung eines „WENCKSTERN© Hot Rod“ – künftig als Fahrzeug bezeichnet – erfolgt ausschließlich auf Grundlage des schriftlichen
Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden
bedürfen zur Wirksamkeit der Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand des
Mietvertrages ist die Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag
festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung
aktuellen Preisliste des Vermieters. Dem Vermieter steht es frei, die
Vermietung ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
2. Buchung / Zahlung / Höhere Gewalt
Die Buchung des Fahrzeuges ist, nach Bestätigung durch den Vermieter in
Textform, bindend und es werden ein oder mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum
vereinbarten Termin für den Mieter/Fahrer reserviert. Der Mieter/Fahrer ist
verpflichtet, auf die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich eine
Anzahlung in Höhe von 50% des Mietpreises an den Vermieter zu zahlen. Der
Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schriftlich geschlossen.
Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen,
oder kommt der Mietvertrag aus vom Mieter/Fahrer zu vertretenden Gründen nicht
zu Stande, hat der Mieter/Fahrer 50% der bei der Buchung mitgeteilten
Fahrzeugmiete als pauschalen Ausgleich für die entgangenen Mieteinnahmen zu
zahlen. Sollte die Stornierung mehr als 48 Stunden vor Beginn des Events
eintreffen, wird ein Gutschein in Höhe der Buchungsgesamtsumme ausgestellt.
Muss die Fahrt/Tour infolge schlechter Witterung (Regen, Eisglätte,
Schnee, usw.) oder wegen sonstiger, nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen
abgesagt werden, erhält der Mieter den von ihm bereits bezahlten Mietpreis in
Form eines Gutscheines zurück.
3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter/Fahrer wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den
gemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge handelt. Die Fahrzeuge sind in
Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch geübte
Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter/Fahrer
nimmt die verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen
Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung erfolgt insoweit auf
eigene Gefahr. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf
Risiken im Zusammenhang mit der besonderen Bauart beruhen. Der Mieter/Fahrer
wird insbesondere auf nachfolgende, bauartbedingte Besonderheiten und Risiken
hingewiesen:
-Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen.
-Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS, Sicherheitsgurt, Airbag.
-Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine Direktlenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen Richtungsänderungen).
-Die Bremse ist, abweichend zu üblichen PKW, mit dem linken Fuß zu bedienen.
Der Mieter/Fahrer und etwaige weitere Fahrer ist verpflichtet, sich mit
der Bedienung des Fahrzeugs und dessen Besonderheiten vor Antritt der Fahrt
vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und
Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten, ist der Vermieter, bzw. dessen
Mitarbeiter im Rahmen der Übergabe/Einweisung, zu befragen. Der Mieter/Fahrer
darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher beherrscht. Der
Mieter/Fahrer wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen
Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für
witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen.
4. Übernahme des Fahrzeuges
Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter/Fahrer für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen vorzulegen:
-einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass,
-einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW),
-eine EC- oder Kreditkarte.
Das Fahrzeug wird dem Mieter/Fahrer in verkehrssicherem, unbeschädigten
und technisch und optisch einwandfreiem Zustand, betankt mit allem Zubehör
übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei
Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf dessen schriftliche
Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu achten. Der Mieter/Fahrer wird bei
Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit
Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung
und Bedienung des Fahrzeugs aufgeklärt wurde.
5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag namentlich bezeichneten
Mieter/Fahrer geführt werden. Der Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche
und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinem Fahrverbot unterliegen und
mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner muss der Fahrer zur sicheren Führung des
Fahrzeuges, körperlich und geistig geeignet, d.h. fahrtüchtig sein. Die
Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf andere
Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die
Fahrt oder Weiterfahrt untersagen, wenn sie begründete Zweifel hieran haben. Es
ist verboten während der Fahrt zu telefonieren und zu fotografieren. Im Übrigen
ist der Mieter/Fahrer selbst dafür verantwortlich, dass er die gesetzlichen
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt und haftet widrigenfalls
für alle hieraus entstehenden Folgen.
6. Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer
vorgegebenen Route genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guides/Vermieters
sind zu beachten. Verliert der Mieter/Fahrer den Anschluss, hat er unverzüglich
an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in
Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters
fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur mit einem nach den gesetzlichen
Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet. Das
Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland
benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im
Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese
für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten frei gegeben sind. Die
Nutzung außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit Einwilligung des
Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf Bundesautobahnen ist nicht zulässig.
Der Vermieter ist berechtigt, im Mietvertrag weitere geografische oder
sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter/Fahrer ist die
Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte sowie sonstige
zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher Stoffe,
im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), ist untersagt.
Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es
dürfen, mit Ausnahme des mitgemieteten Zubehörs und den Sachen des persönlichen
Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche), keine anderen Gegenstände an
oder im Fahrzeug transportiert werden. Die Bedienungsvorschriften – auch im
Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der
Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für
die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang
mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten. Der
Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften
und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den
ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand des gemieteten Fahrzeuges während
der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische Fehler
(Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion) zu achten.
Ergeben sich Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs, hat der
Mieter/Fahrer den Vermieter zu informieren und die weitere Nutzung des
Fahrzeugs zu unterlassen.
7. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör, spätestens zum
vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort, ordnungsgemäß zurückgeben. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes – insbesondere bei Pflichtverletzungen des
Mieters/Fahrers (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guides), ist der Vermieter
berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt
oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen.
Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter/Fahrer für jede
angefangene Stunde den vereinbarten Mietpreis gemäß der Preisliste zu
entrichten. Der Mieter/Fahrer hat zudem alle weiteren Schäden aus einer
verspäteten Rückgabe zu tragen.
8. Pflichten des Mieters / Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass – nach Absicherung vor Ort und der Leistung von Erster Hilfe –
alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, insbesondere, das: sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar
auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei selbstverschuldeten
Unfällen und insb. bei Wildunfällen, zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum
des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen Unfallbeteiligten und
Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden
sowie eine Skizze angefertigt wird, von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur
Schuldfrage – insb. kein Schuldanerkenntnis – abgegeben wird, angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis
er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör
hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu
erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind – soweit vorhanden – Zeugen
zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und
persönlich dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.
Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des
Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen
Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung
des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er
hat dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße, schriftliche
Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb
des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist,
hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und
unverzüglich mit dem Vermieter die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen.
Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur
mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch
getätigte Aufwendungen werden nicht erstattet.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter/Fahrer haftet dem Vermieter gegenüber nach den gesetzlichen
Vorschriften für alle während der Anmietung entstehende oder durch seinen
Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich
Fahrzeugteilen und -Zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die
Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten
zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des
Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des
Restwertes. Weiter haftet der Mieter/Fahrer – soweit angefallen – für
Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere, dem Vermieter
entstehende Kosten und Mietausfall.
Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder
Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt
werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle entstehenden
Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter
ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu
benennen. Der Mieter/Fahrer haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen
Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit der Schaden nicht durch die bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt
ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derartige Schäden haftet, hat
der Mieter/Fahrer dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.
10. Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Fahrzeug
Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert. Der Mieter/Fahrer kann, gegen Zahlung einer Zusatzgebühr, seine Haftung für durch einfache
Fahrlässigkeit verursachte Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder für dessen Verlust
von 1000€ auf 250€ pro Schadensfall reduzieren. Der entsprechende Betrag wird
entweder auf der Kreditkarte des Mieters blockiert oder in bar für die Dauer
der Tour einbehalten. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursachte Schäden. Hat der Mieter/Fahrer die Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung
gezahlt, haftet er im Fall eines von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens
in dem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis gegenüber dem
Vermieter. Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig, wenn der Mieter/Fahrer
den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Haftungsreduzierung entfällt
ferner, wenn der Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten aus dem Mietvertrag
vorsätzlich verletzt.
11. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in
dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang. Schäden an Sachen, die sich im
oder am Fahrzeug befinden, sind hierdurch nicht gedeckt.
12. Mängel am Fahrzeug
Der Vermieter hat den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu
gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht und vereinbarungsgemäß
bereitzustellen. Sollten an einem Fahrzeug Mängel auftreten, die den
vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen bzw. sollte das Fahrzeug aus einem vom
Mieter/Fahrer nicht zu vertretenden Grund ausfallen und sollte der Vermieter
den Mangel / Ausfallgrund nicht binnen einer Frist von 80 Minuten nach Kenntnis
des Mangels / Ausfalls beseitigen oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen,
kann der Mieter/Fahrer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der
Mieter/Fahrer nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Zahlungen.
Ein darüberhinausgehender Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht
erstattet, sofern der Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Unvorhersehbare,
unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und
von ihm nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg,
terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn von der Pflicht
zur rechtzeitigen Leistung.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unberührt von den nachfolgenden und den
vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Vermieter haftet für sonstige Schäden, die durch einfache
Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung
solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Er haftet
jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und
vorhersehbar sind. Bei fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesentlicher
Nebenpflichten haftet der Vermieter im Übrigen nicht.
Bitte beachten Sie das zusätzliche Dokument bezüglich des Datenschutzes.
Datenschutzerklärung
Wir nehmen den Schutz Eurer persönlichen Daten sehr ernst und behandeln Eure
personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Euch einen Überblick über die Verarbeitung Eurer personenbezogenen Daten durch uns und Eure Rechte aus dem Datenschutzrecht.
Mannheim 2021
Kontakt
Hot Rod Crew GmbH | Wolframstraße 4 | 68199 Mannheim | mannheim@hotrodcrew | (0)621 462 646 23